RS OGH 2010/3/26 1R50/10w

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Veröffentlicht am 26.03.2010
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Rechtssatz

Auch nach der ZVN 2009 gibt es im Ablehnungsverfahren generell keinen Kostenersatz. Über einen rechtzeitigen Ablehnungsantrag ist ein eigenes Ablehnungsverfahren vor den in § 23 JN genannten Behörden durchzuführen. Der Gegenstand dieses zivilgerichtlichen Spezialverfahrens ist die Ablehnung von Gerichtsorganen. Dieses Sonderverfahren korrespondiert nicht mit den Kostenersatzregeln der ZPO, die an ein „Obsiegen“ bzw „Unterliegen“ einer Prozesspartei in einem kontradiktorisch geprägten Verfahren zur Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen anknüpfen.Auch nach der ZVN 2009 gibt es im Ablehnungsverfahren generell keinen Kostenersatz. Über einen rechtzeitigen Ablehnungsantrag ist ein eigenes Ablehnungsverfahren vor den in Paragraph 23, JN genannten Behörden durchzuführen. Der Gegenstand dieses zivilgerichtlichen Spezialverfahrens ist die Ablehnung von Gerichtsorganen. Dieses Sonderverfahren korrespondiert nicht mit den Kostenersatzregeln der ZPO, die an ein „Obsiegen“ bzw „Unterliegen“ einer Prozesspartei in einem kontradiktorisch geprägten Verfahren zur Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen anknüpfen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2010:RW0000469

Im RIS seit

30.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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