Norm
JN §21Rechtssatz
Auch nach der ZVN 2009 gibt es im Ablehnungsverfahren generell keinen Kostenersatz. Über einen rechtzeitigen Ablehnungsantrag ist ein eigenes Ablehnungsverfahren vor den in § 23 JN genannten Behörden durchzuführen. Der Gegenstand dieses zivilgerichtlichen Spezialverfahrens ist die Ablehnung von Gerichtsorganen. Dieses Sonderverfahren korrespondiert nicht mit den Kostenersatzregeln der ZPO, die an ein „Obsiegen“ bzw „Unterliegen“ einer Prozesspartei in einem kontradiktorisch geprägten Verfahren zur Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen anknüpfen.Auch nach der ZVN 2009 gibt es im Ablehnungsverfahren generell keinen Kostenersatz. Über einen rechtzeitigen Ablehnungsantrag ist ein eigenes Ablehnungsverfahren vor den in Paragraph 23, JN genannten Behörden durchzuführen. Der Gegenstand dieses zivilgerichtlichen Spezialverfahrens ist die Ablehnung von Gerichtsorganen. Dieses Sonderverfahren korrespondiert nicht mit den Kostenersatzregeln der ZPO, die an ein „Obsiegen“ bzw „Unterliegen“ einer Prozesspartei in einem kontradiktorisch geprägten Verfahren zur Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen anknüpfen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2010:RW0000469Im RIS seit
30.07.2010Zuletzt aktualisiert am
30.07.2010