RS OGH 2010/3/29 2R9/10a

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Veröffentlicht am 29.03.2010
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Rechtssatz

Wird der Beschluss,mit dem ein Sachwalter bestellt wird, nicht von dem Richter/der Richterin gefasst, der/die die mündliche Verhandlung nach § 121 AußStrG geleitet hat, liegt darin ein Verstoß gegen das Unmittelbarkeitsprinzip. Jedenfalls im Verfahren nach dem 9. Abschnitt des AußStrG erhält der ansonsten eingeschränkte Grundsatz der Unmittelbarkeit durch die §§ 118, 121 AußStrG eine besondere Ausformung. In diesem Zusammenhang stellt die aufgezeigte Mangelhaftigkeit eine so schwere Verletzung von Verfahrensvorschriften dar, dass der Beschluss nach § 58 Abs 4 Z 3 AußStrG jedenfalls aufzuheben ist.Wird der Beschluss,mit dem ein Sachwalter bestellt wird, nicht von dem Richter/der Richterin gefasst, der/die die mündliche Verhandlung nach Paragraph 121, AußStrG geleitet hat, liegt darin ein Verstoß gegen das Unmittelbarkeitsprinzip. Jedenfalls im Verfahren nach dem 9. Abschnitt des AußStrG erhält der ansonsten eingeschränkte Grundsatz der Unmittelbarkeit durch die Paragraphen 118, 121, AußStrG eine besondere Ausformung. In diesem Zusammenhang stellt die aufgezeigte Mangelhaftigkeit eine so schwere Verletzung von Verfahrensvorschriften dar, dass der Beschluss nach Paragraph 58, Absatz 4, Ziffer 3, AußStrG jedenfalls aufzuheben ist.

Entscheidungstexte

  • 2 R 9/10a
    Entscheidungstext LG Krems/Donau 29.03.2010 2 R 9/10a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00129:2010:RKR0000200

Im RIS seit

20.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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