TE Vwgh Erkenntnis 1994/3/4 93/02/0292

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Veröffentlicht am 04.03.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §45 Abs2;
VwGG §42 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Bernard, Dr. Riedinger und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, in der Beschwerdesache des Dr. G, Rechtsanwalt in W, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der T-Ges.m.b.H. in W, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 19. Oktober 1993, Zl. MA 64-PB/38/93, betreffend Ausnahmebewilligung nach der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat der Bundeshauptstadt (Gemeinde) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 19. Oktober 1993 wurde der Antrag der T.-GesmbH vom 15. April 1993 auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung von der im gesamten 1. Wiener Gemeindebezirk in der Zeit von Montag bis Freitag (werktags) von 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr geltenden Kurzparkzone (höchstzulässige Parkdauer eineinhalb Stunden) für ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug gemäß § 45 Abs. 2 StVO abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, vom Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der T.-GesmbH erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Gemäß § 45 Abs. 2 StVO kann die Behörde in anderen als den im Abs. 1 bezeichneten Fällen Ausnahmen von Geboten oder Verboten, die für die Benützung der Straße gelten, auf Antrag bewilligen, wenn ein erhebliches persönliches (wie z.B. auch wegen einer schweren Körperbehinderung) oder wirtschaftliches Interesse des Antragstellers eine solche Ausnahme erfordert oder wenn sich die ihm gesetzlich oder sonst obliegenden Aufgaben anders nicht oder nur mit besonderen Erschwernissen durchführen ließen und eine wesentliche Beeinträchtigung von Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht zu erwarten ist.

Die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 45 Abs. 2 StVO sind somit einerseits, wie aus dem Worte "oder" hervorgeht, insofern alternativ erfaßt, als eine Ausnahme zu bewilligen ist, wenn ein erhebliches persönliches oder wirtschaftliches Interesse des Antragstellers eine solche Ausnahme erfordert oder wenn sich die ihm gesetzlich oder sonst obliegenden Aufgaben anders nicht oder nur mit besonderen Erschwernissen durchführen ließen, andererseits darf aber in allen Fällen keine wesentliche Beeinträchtigung von Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zu erwarten sein. Der Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung ist demnach bereits dann abzuweisen, wenn sich bei Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen ergibt, daß schon das Vorliegen eines erheblichen persönlichen oder wirtschaftlichen Interesses des Antragstellers oder ein besonderes Erschwernis in der Durchführung der Aufgaben zu verneinen ist. Weiters entspricht es der hg. Rechtsprechung, daß bei der Prüfung der erforderlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs. 2 StVO ein strenger Maßstab anzulegen und eine solche daher nur bei Vorliegen von gravierenden, den Antragsteller außergewöhnlich hart treffenden Gründen zu erteilen ist (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 4. Februar 1994, Zl. 93/02/0279).

Das Beschwerdevorbringen läßt sich dahin zusammenfassen, das erhebliche wirtschaftliche Interesse sei darin zu erblicken, daß Liefertätigkeiten im gesamten Raum Wiens rasch ausgeführt werden müßten und dafür das in Rede stehende "Lieferfahrzeug" jederzeit prompt zur Verfügung stehen müsse. Dieses besondere Service werde den Kunden gegenüber angeboten, um so der Dringlichkeit der einzelnen Aufträge Genüge zu tun. Die derzeit vorherrschende wirtschaftliche Situation der Gemeinschuldnerin gebiete es, weiterhin ein effizientes Lieferservice aufrecht zu erhalten, widrigenfalls sehr schnell Auftragsrückgänge zu verzeichnen wären. Eine Parkgarage für Dauerparkzwecke in nächster Nähe gebe es nicht.

Demgegenüber verweist die belangte Behörde in der Gegenschrift zutreffend darauf, daß das letztzitierte Vorbringen in Widerspruch zum Vorbringen in der Berufung steht, wonach für den "Dauer-Parkbedarf" weiterer Fahrzeuge ohnehin Stellplätze in der B.-Garage gemietet würden. Es ist nicht ersichtlich, weshalb nicht auch bezüglich jenes Fahrzeuges, für welches die in Rede stehende Ausnahmebewilligung angestrebt wird, in der erwähnten Garage ein entsprechender Abstellplatz gemietet werden könnte. Da sich diese Garage in geringer Entfernung vom Betriebssitz befindet und das Kraftfahrzeug sohin in kürzester Zeit in Betrieb genommen werden kann (wozu noch die ohnedies zulässige Parkdauer von eineinhalb Stunden kommt), kann der Verwaltungsgerichtshof unter Zugrundelegung des geforderten "strengen Maßstabes" nicht finden, daß in der Versagung der angestrebten Ausnahmebewilligung eine Rechtswidrigkeit zu erblicken wäre.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993020292.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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