Norm
GebAG §25 Abs1aRechtssatz
Die bloße Mitteilung, dass die Gebühr aufgrund der umfangreichen Unterlagen EUR 4.000,-- übersteigen könnte, ist zur Erfüllung der Warnpflicht nicht ausreichend.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0459:2010:RL0000088Im RIS seit
05.10.2010Zuletzt aktualisiert am
05.10.2010