Rechtssatz
Einer in den Prozess einbezogenen, aber mit der Klage nicht gemeinten "Quasi-Partei" steht im Fall der Berichtigung der Parteienbezeichnung auf die gemeinte Partei ein Kostenersatz zu, wenn ihre Einbeziehung dem Kläger vorzuwerfen ist. Im Umfang des Interesses am Kostenersatz ist sie auch gegen den Beschluss, mit dem die Parteienbezeichnung berichtigt wird, zum Rekurs legitimiert. Für über die unvermeidlichen hinausgehende Prozesshandlungen, besteht kein Anspruch auf Kostenersatz, sofern sie abgrenzbar sind.
Die Partei, auf die die Parteienbezeichnung berichtigt wird, wird erst damit zur Prozesspartei, weshalb sie die vorangegangenen Verfahrenskosten nicht zu ersetzen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2010:RW0000494Im RIS seit
03.12.2010Zuletzt aktualisiert am
03.12.2010