RS OGH 2010/4/14 8Ra17/10v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.04.2010
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Norm

ZPO §51
  1. ZPO § 51 heute
  2. ZPO § 51 gültig ab 01.01.1898 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Einer in den Prozess einbezogenen, aber mit der Klage nicht gemeinten "Quasi-Partei" steht im Fall der Berichtigung der Parteienbezeichnung auf die gemeinte Partei ein Kostenersatz zu, wenn ihre Einbeziehung dem Kläger vorzuwerfen ist. Im Umfang des Interesses am Kostenersatz ist sie auch gegen den Beschluss, mit dem die Parteienbezeichnung berichtigt wird, zum Rekurs legitimiert. Für über die unvermeidlichen hinausgehende Prozesshandlungen, besteht kein Anspruch auf Kostenersatz, sofern sie abgrenzbar sind.

Die Partei, auf die die Parteienbezeichnung berichtigt wird, wird erst damit zur Prozesspartei, weshalb sie die vorangegangenen Verfahrenskosten nicht zu ersetzen hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2010:RW0000494

Im RIS seit

03.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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