RS OGH 2010/5/20 8Ra51/10v

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Veröffentlicht am 20.05.2010
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Rechtssatz

Wurde die Klage nach Durchführung eines Bescheinigungsverfahrens über eine Wiedereinsetzung zurückgezogen, kann der erfolgreiche Wiedereinsetzungswerber zwar die sonstigen Kosten nach § 273 Abs 3 ZPO begehren, nicht aber die eigenen Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens. Soweit ihm der Ersatz der Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens des Gegners bereits rechtskräftig auferlegt wurde, hat es dabei trotz Rückziehung der Klage zu verbleiben.Wurde die Klage nach Durchführung eines Bescheinigungsverfahrens über eine Wiedereinsetzung zurückgezogen, kann der erfolgreiche Wiedereinsetzungswerber zwar die sonstigen Kosten nach Paragraph 273, Absatz 3, ZPO begehren, nicht aber die eigenen Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens. Soweit ihm der Ersatz der Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens des Gegners bereits rechtskräftig auferlegt wurde, hat es dabei trotz Rückziehung der Klage zu verbleiben.

Wurde zu Beginn der vorbereitenden Tagsatzung zwar floskelhaft die Klage vorgetragen und bestritten, sonst aber ausschließlich über die Wiedereinsetzung verhandelt und das Programm der vorbereitenden Tagsatzung nicht abgearbeitet, sind die Kosten dieser Tagsatzung dem Wiedereinsetzungsverfahren zuzuordnen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2010:RW0000473

Im RIS seit

06.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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