Norm
ZPO §54 Abs2Rechtssatz
Die Zahlungspflicht von nachträglich bestimmten Sachverständigengebühren entsteht nicht schon mit dem Ausspruch nach § 2 Abs 2 GEG, sondern erst mit Zugang des Zahlungsauftrages.Die Zahlungspflicht von nachträglich bestimmten Sachverständigengebühren entsteht nicht schon mit dem Ausspruch nach Paragraph 2, Absatz 2, GEG, sondern erst mit Zugang des Zahlungsauftrages.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0819:2010:RI0000183Im RIS seit
22.10.2010Zuletzt aktualisiert am
22.10.2010