Norm
GebAG §25 Abs1aRechtssatz
Ein Übersetzer (Sachverständiger), der vor einer Überschreitung des Kostenvorschusses zwar warnt, aber sodann unverzüglich mit der Erfüllung des Auftrages beginnt, ohne so lange zuzuwarten, bis mit einer Reaktion des Gerichts nach entsprechenden Dispositionen der Parteien vernünftiger Weise zu rechnen ist, kommt insofern seiner Verpflichtung nicht nach, "rechtzeitig" (das heißt vor der Schaffung vollendeter Tatsachen) zu warnen, und verliert seinen Gebührenanspruch, wenn das Gericht den Auftrag nachträglich widerruft. Davon ausgenommen wären unaufschiebbare Tätigkeiten in dringenden Fällen, die jedoch im Zweifel nicht anzunehmen sind (hier: Übersetzung eines Urkundenkonvoluts vor der Zustellung einer Streitverkündung).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Warnpflicht; Abwarten einer Reaktion der Parteien und des GerichtsEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2010:RW0000475Im RIS seit
05.10.2010Zuletzt aktualisiert am
02.11.2010