RS OGH 2010/6/25 1R121/10m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.2010
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Norm

GebAG §25 Abs1a
  1. GebAG § 25 heute
  2. GebAG § 25 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2014
  3. GebAG § 25 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  4. GebAG § 25 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  5. GebAG § 25 gültig von 01.05.1975 bis 31.12.1994

Rechtssatz

Ein Übersetzer (Sachverständiger), der vor einer Überschreitung des Kostenvorschusses zwar warnt, aber sodann unverzüglich mit der Erfüllung des Auftrages beginnt, ohne so lange zuzuwarten, bis mit einer Reaktion des Gerichts nach entsprechenden Dispositionen der Parteien vernünftiger Weise zu rechnen ist, kommt insofern seiner Verpflichtung nicht nach, "rechtzeitig" (das heißt vor der Schaffung vollendeter Tatsachen) zu warnen, und verliert seinen Gebührenanspruch, wenn das Gericht den Auftrag nachträglich widerruft. Davon ausgenommen wären unaufschiebbare Tätigkeiten in dringenden Fällen, die jedoch im Zweifel nicht anzunehmen sind (hier: Übersetzung eines Urkundenkonvoluts vor der Zustellung einer Streitverkündung).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Warnpflicht; Abwarten einer Reaktion der Parteien und des Gerichts

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2010:RW0000475

Im RIS seit

05.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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