Norm
VersVG §6Rechtssatz
1.) Der Versicherungsfall nach Art 38 ist bei der Zweitklägerin durch eine akute Pulpitis mit starken Zahnschmerzen eingetreten.1.) Der Versicherungsfall nach Artikel 38, ist bei der Zweitklägerin durch eine akute Pulpitis mit starken Zahnschmerzen eingetreten.
2.) Die Beklagte hat keinen Facharzt/Vertrauensarzt beauftragt, die Zweitklägerin zu untersuchen.
3.) Die Beklagte hat die Zweitklägerin unrichtig belehrt, dass eine Bestätigung des Hotelarztes nach Art 16 Z 2 ERV-RVB nicht ausreicht. 3.) Die Beklagte hat die Zweitklägerin unrichtig belehrt, dass eine Bestätigung des Hotelarztes nach Artikel 16, Ziffer 2, ERV-RVB nicht ausreicht.
4.) Die Beklagte hat keine Maßnahmen zur Organisation des Rücktransportes der Kläger vorgenommen (Art 39 Z 1.6 und Z 1.8 sowie Art 43). 4.) Die Beklagte hat keine Maßnahmen zur Organisation des Rücktransportes der Kläger vorgenommen (Artikel 39, Ziffer eins Punkt 6 und Ziffer eins Punkt 8, sowie Artikel 43,).
5.) Die Unterlassung der Beibringung einer ärztlichen Bestätigung hatte weder auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung des Leistungsumfanges Einfluss (§ 6 Abs 3 VersVG). 5.) Die Unterlassung der Beibringung einer ärztlichen Bestätigung hatte weder auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung des Leistungsumfanges Einfluss (Paragraph 6, Absatz 3, VersVG).
6.) Es ist nicht festgestellt, ob den Klägern die Versicherungsbedingungen ausgefolgt wurden (§ 6 Abs 5 VersVG). 6.) Es ist nicht festgestellt, ob den Klägern die Versicherungsbedingungen ausgefolgt wurden (Paragraph 6, Absatz 5, VersVG).
7.) Art 16 Z 2 ERV-RVB enthält keinen Hinweis auf die Leistungsfreiheit und verstößt gegen § 6 Abs 3 KSchG. 7.) Artikel 16, Ziffer 2, ERV-RVB enthält keinen Hinweis auf die Leistungsfreiheit und verstößt gegen Paragraph 6, Absatz 3, KSchG.
8.) Gegen eine unter Art 7 Z 1 ERV-RVB bestimmte Obliegenheit haben die Kläger nicht verstoßen. 8.) Gegen eine unter Artikel 7, Ziffer eins, ERV-RVB bestimmte Obliegenheit haben die Kläger nicht verstoßen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00729:2010:RKL0000102Im RIS seit
16.09.2010Zuletzt aktualisiert am
22.09.2010