RS OGH 2010/7/2 1R312/09s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.07.2010
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Norm

VersVG §6
KSchG §6 Abs3
ERV-RVB 2006 Art7, Art13, Art16, Art43
  1. KSchG § 6 heute
  2. KSchG § 6 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2025
  3. KSchG § 6 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2003
  4. KSchG § 6 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997
  5. KSchG § 6 gültig von 01.01.1997 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997
  6. KSchG § 6 gültig von 01.10.1979 bis 31.12.1996

Rechtssatz

1.) Der Versicherungsfall nach Art 38 ist bei der Zweitklägerin durch eine akute Pulpitis mit starken Zahnschmerzen eingetreten.1.) Der Versicherungsfall nach Artikel 38, ist bei der Zweitklägerin durch eine akute Pulpitis mit starken Zahnschmerzen eingetreten.

              2.) Die Beklagte hat keinen Facharzt/Vertrauensarzt beauftragt, die Zweitklägerin zu untersuchen.

              3.) Die Beklagte hat die Zweitklägerin unrichtig belehrt, dass eine Bestätigung des Hotelarztes nach Art 16 Z 2 ERV-RVB nicht ausreicht. 3.) Die Beklagte hat die Zweitklägerin unrichtig belehrt, dass eine Bestätigung des Hotelarztes nach Artikel 16, Ziffer 2, ERV-RVB nicht ausreicht.

              4.) Die Beklagte hat keine Maßnahmen zur Organisation des Rücktransportes der Kläger vorgenommen (Art 39 Z 1.6 und Z 1.8 sowie Art 43). 4.) Die Beklagte hat keine Maßnahmen zur Organisation des Rücktransportes der Kläger vorgenommen (Artikel 39, Ziffer eins Punkt 6 und Ziffer eins Punkt 8, sowie Artikel 43,).

              5.) Die Unterlassung der Beibringung einer ärztlichen Bestätigung hatte weder auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung des Leistungsumfanges Einfluss (§ 6 Abs 3 VersVG). 5.) Die Unterlassung der Beibringung einer ärztlichen Bestätigung hatte weder auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung des Leistungsumfanges Einfluss (Paragraph 6, Absatz 3, VersVG).

              6.) Es ist nicht festgestellt, ob den Klägern die Versicherungsbedingungen ausgefolgt wurden (§ 6 Abs 5 VersVG). 6.) Es ist nicht festgestellt, ob den Klägern die Versicherungsbedingungen ausgefolgt wurden (Paragraph 6, Absatz 5, VersVG).

              7.) Art 16 Z 2 ERV-RVB enthält keinen Hinweis auf die Leistungsfreiheit und verstößt gegen § 6 Abs 3 KSchG. 7.) Artikel 16, Ziffer 2, ERV-RVB enthält keinen Hinweis auf die Leistungsfreiheit und verstößt gegen Paragraph 6, Absatz 3, KSchG.

              8.) Gegen eine unter Art 7 Z 1 ERV-RVB bestimmte Obliegenheit haben die Kläger nicht verstoßen. 8.) Gegen eine unter Artikel 7, Ziffer eins, ERV-RVB bestimmte Obliegenheit haben die Kläger nicht verstoßen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00729:2010:RKL0000102

Im RIS seit

16.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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