Norm
StPO §110 Abs1Rechtssatz
Die Sicherstellung und Beschlagnahme von Beweismitteln ist dann nicht zulässig, wenn ihr Zweck auf geeignete Weise substituiert werden kann. Wenn die Originalunterlagen nicht aus besonderen Gründen in der Hauptverhandlung in Augenschein zu nehmen sein werden, ist die Sicherstellung und Beschlagnahme auf Bilddateien (Bild- und sonstige Aufnahmen) bzw Kopien zu beschränken.
Organisatorische Gründe (Umfang der herzustellenden Bilddateien oder Kopien) rechtfertigen die Beschlagnahme von Originalunterlagen nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0459:2010:RL0000092Im RIS seit
15.10.2010Zuletzt aktualisiert am
15.10.2010