Norm
ZPO §54 Abs1aRechtssatz
Werden trotz einer im Verfahren abgegebenen Erklärung, auf die Honorierung eines Schriftsatzes zu verzichten, für diesen letztlich Kosten verzeichnet, bedarf es zur Vermeidung der Rechtsfolge des § 54 Abs 1a letzter Satz ZPO der Erhebung von Einwendungen.Werden trotz einer im Verfahren abgegebenen Erklärung, auf die Honorierung eines Schriftsatzes zu verzichten, für diesen letztlich Kosten verzeichnet, bedarf es zur Vermeidung der Rechtsfolge des Paragraph 54, Absatz eins a, letzter Satz ZPO der Erhebung von Einwendungen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0639:2010:RG0000065Im RIS seit
08.11.2010Zuletzt aktualisiert am
08.11.2010