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43 WehrrechtNorm
B-VG Art140 Abs1 / AllgLeitsatz
Aufhebung der Bestimmung im HeeresdisziplinarG über die höchstzulässige Haftdauer von 48 Stunden bei einer vorläufigen Festnahme wegen Widerspruchs zur neuen Höchstgrenze von 24 Stunden im neu inkraftgetretenen BVG über den Schutz der persönlichen FreiheitSpruch
Der vorletzte und der letzte Satz des §41 Abs5 Heeresdisziplinargesetz 1985, BGBl. Nr. 294, werden als verfassungswidrig aufgehoben. Der vorletzte und der letzte Satz des §41 Abs5 Heeresdisziplinargesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 294, werden als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. März 1992 in Kraft.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt verpflichtet.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Mit dem vorliegenden Antrag nach Art140 Abs1 B-VG idF der B-VG-Novelle 1988, BGBl. 685, begehrt der durch ein Einzelmitglied einschreitende Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland, den vorletzten und den letzten Satz des §41 Abs5 Heeresdisziplinargesetz 1985 - HDG, BGBl. 294, hilfsweise die Worte "binnen 48 Stunden" im vorletzten Satz sowie die Worte "mit Ablauf von 48 Stunden" im letzten Satz dieser Gesetzesstelle, als verfassungswidrig aufzuheben. Der unter der Überschrift "Vorläufige Festnahme" stehende Paragraph, welcher in der Stammfassung des Gesetzes gilt, hat folgenden Wortlaut:römisch eins. 1. Mit dem vorliegenden Antrag nach Art140 Abs1 B-VG in der Fassung der B-VG-Novelle 1988, Bundesgesetzblatt 685, begehrt der durch ein Einzelmitglied einschreitende Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland, den vorletzten und den letzten Satz des §41 Abs5 Heeresdisziplinargesetz 1985 - HDG, Bundesgesetzblatt 294, hilfsweise die Worte "binnen 48 Stunden" im vorletzten Satz sowie die Worte "mit Ablauf von 48 Stunden" im letzten Satz dieser Gesetzesstelle, als verfassungswidrig aufzuheben. Der unter der Überschrift "Vorläufige Festnahme" stehende Paragraph, welcher in der Stammfassung des Gesetzes gilt, hat folgenden Wortlaut:
"§41. (1) Ein Soldat, der im Verdacht einer Pflichtverletzung steht, ist vorläufig festzunehmen, wenn
Anderen Soldaten steht die Befugnis zur vorläufigen Festnahme gegenüber den ihnen untergebenen Soldaten zu, sofern ein Einschreiten der nach den Z1 bis 5 befugten Organe nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann.
2. Anlaß der Antragstellung durch den Unabhängigen Verwaltungssenat Burgenland ist ein Beschwerdeverfahren nach Art129a Abs1 Z2 B-VG, in dem sich der (gemäß einem Bescheid des Militärkommandos Burgenland zum Grundwehrdienst verpflichtete) Beschwerdeführer gegen insgesamt elf vorläufige Festnahmen (- in einem Fall wegen unerlaubter Abwesenheit durch eine Militärstreife und in den übrigen Fällen wegen der Nichtbefolgung von Befehlen durch einen Offizier -) mit jeweils darauffolgender, 24 Stunden nicht überschreitender Anhaltung wendet. Die antragstellende Behörde geht davon aus, daß sie die Rechtmäßigkeit der bekämpften Amtshandlungen auch unter dem Aspekt zu prüfen habe, ob die in §41 Abs5 HDG normierte (höchtzulässige) Anhaltedauer überschritten wurde. Gegen die Verfassungsmäßigkeit des vorletzten und des letzten Satzes dieser Gesetzesstelle hegt der unabhängige Verwaltungssenat das Bedenken, daß die dort jeweils festgelegte Dauer von 48 Stunden mit der in Art4 Abs5 iVm Art2 Abs1 Z3 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. 684/1988, getroffenen Regelung nicht vereinbar sei; für eine Festnahme, deren Zweck die Vorführung vor die zuständige Behörde wegen des Verdachtes einer Verwaltungsübertretung bildet, sei nämlich eine Höchstdauer der Anhaltezeit von 24 Stunden bestimmt. 2. Anlaß der Antragstellung durch den Unabhängigen Verwaltungssenat Burgenland ist ein Beschwerdeverfahren nach Art129a Abs1 Z2 B-VG, in dem sich der (gemäß einem Bescheid des Militärkommandos Burgenland zum Grundwehrdienst verpflichtete) Beschwerdeführer gegen insgesamt elf vorläufige Festnahmen (- in einem Fall wegen unerlaubter Abwesenheit durch eine Militärstreife und in den übrigen Fällen wegen der Nichtbefolgung von Befehlen durch einen Offizier -) mit jeweils darauffolgender, 24 Stunden nicht überschreitender Anhaltung wendet. Die antragstellende Behörde geht davon aus, daß sie die Rechtmäßigkeit der bekämpften Amtshandlungen auch unter dem Aspekt zu prüfen habe, ob die in §41 Abs5 HDG normierte (höchtzulässige) Anhaltedauer überschritten wurde. Gegen die Verfassungsmäßigkeit des vorletzten und des letzten Satzes dieser Gesetzesstelle hegt der unabhängige Verwaltungssenat das Bedenken, daß die dort jeweils festgelegte Dauer von 48 Stunden mit der in Art4 Abs5 in Verbindung mit Art2 Abs1 Z3 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, Bundesgesetzblatt 684 aus 1988,, getroffenen Regelung nicht vereinbar sei; für eine Festnahme, deren Zweck die Vorführung vor die zuständige Behörde wegen des Verdachtes einer Verwaltungsübertretung bildet, sei nämlich eine Höchstdauer der Anhaltezeit von 24 Stunden bestimmt.
II. Die Bundesregierung sah von einer meritorischen Äußerung ab und wies lediglich darauf hin, daß das Bundesministerium für Landesverteidigung eine Änderung des Heeresdisziplinargesetzes vorbereite, mit der die im §41 Abs5 leg.cit. vorgesehene Dauer einer vorläufigen Festnahme - in einer der Verfassungsrechtslage entsprechenden Weise - mit höchstens 24 Stunden begrenzt werden soll. Für den Fall der Aufhebung der angefochtenen Bestimmungen beantragt die Bundesregierung, gemäß Art140 Abs5 B-VG für das Außerkrafttreten eine Frist von einem Jahr zu bestimmen, um die erforderlichen legistischen Vorkehrungen zu ermöglichen.römisch zwei. Die Bundesregierung sah von einer meritorischen Äußerung ab und wies lediglich darauf hin, daß das Bundesministerium für Landesverteidigung eine Änderung des Heeresdisziplinargesetzes vorbereite, mit der die im §41 Abs5 leg.cit. vorgesehene Dauer einer vorläufigen Festnahme - in einer der Verfassungsrechtslage entsprechenden Weise - mit höchstens 24 Stunden begrenzt werden soll. Für den Fall der Aufhebung der angefochtenen Bestimmungen beantragt die Bundesregierung, gemäß Art140 Abs5 B-VG für das Außerkrafttreten eine Frist von einem Jahr zu bestimmen, um die erforderlichen legistischen Vorkehrungen zu ermöglichen.
III. Der Antrag ist zulässig und gerechtfertigt.römisch drei. Der Antrag ist zulässig und gerechtfertigt.
1. Zufolge §67a Abs1 Z2 iVm Abs2 AVG entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein - ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes - (Art129a Abs1 Z2 B-VG), durch eines seiner Mitglieder. Dieses nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied ist daher auch im Verfahren nach Art140 Abs1 B-VG zur Antragstellung namens des unabhängigen Verwaltungssenates berufen. 1. Zufolge §67a Abs1 Z2 in Verbindung mit Abs2 AVG entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein - ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes - (Art129a Abs1 Z2 B-VG), durch eines seiner Mitglieder. Dieses nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied ist daher auch im Verfahren nach Art140 Abs1 B-VG zur Antragstellung namens des unabhängigen Verwaltungssenates berufen.
Das Verfahren hat nichts ergeben, was gegen die Annahme des antragstellenden unabhängigen Verwaltungssenates spräche, daß er die (primär) angefochtenen Gesetzesstellen in dem bei ihm anhängigen Beschwerdeverfahren anzuwenden hätte.
Die Prozeßvoraussetzungen des Prüfungsverfahrens liegen insgesamt vor.
2. Die vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken erweisen sich als berechtigt.
Aus der Z3 im Art2 Abs1 des BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit geht - im Zusammenhalt mit dem Einleitungssatz dieses Absatzes - hervor, daß die persönliche Freiheit einem Menschen zum Zweck der Vorführung vor die zuständige Behörde wegen des Verdachtes einer Verwaltungsübertretung, bei der er auf frischer Tat betreten wird, in dem Fall auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden darf, wenn die Festnahme zur Sicherung der Strafverfolgung oder zur Verhinderung weiteren gleichartigen strafbaren Handelns erforderlich ist. Gemäß Art4 Abs5 dieses BVG ist ein aus dem Grund des Art2 Abs1 Z3 Festgenommener, wenn der Grund für die Festnahme nicht schon vorher wegfällt, unverzüglich der Behörde zu übergeben; er darf keinesfalls länger als 24 Stunden angehalten werden. Daß diese Regelung auch für solche Pflichtverletzungen durch Soldaten gilt, die nach dem HDG zu ahnden und daher im Sinne des Art2 Abs1 Z3 des bezogenen BVG als Verwaltungsübertretungen zu beurteilen sind, bedarf keiner näheren Erörterung; es genügt, auf die im Dritten Hauptstück des B-VG vorgenommene systematische Zuordnung des Bundesheeres zur Verwaltung hinzuweisen.
Ebensowenig bedarf es einer weiteren Erörterung, daß die beiden angefochtenen Gesetzesstellen wegen der in ihnen festgelegten Höchstdauer der Anhaltung des vorläufig festgenommenen Soldaten von 48 Stunden mit der eben dargestellten Verfassungsrechtslage unvereinbar sind, gemäß der die Höchstdauer der Anhaltung 24 Stunden beträgt. Dieser Widerspruch zur Verfassungsrechtslage wurde durch das Inkrafttreten des BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit mit 1. Jänner 1991 (Art8 Abs1 leg.cit.) herbeigeführt und besteht seit dem Wirksamwerden dieses Bundesverfassungsgesetzes.
3. Die angefochtenen Gesetzesbestimmungen waren sohin als verfassungswidrig aufzuheben.
Die Bestimmung der Frist für das Außerkrafttreten der aufgehobenen Gesetzesstelle mit 31. März 1992 gründet sich auf Art140 Abs5 dritter und vierter Satz B-VG. Hiebei nahm der Verfassungsgerichtshof einerseits darauf Bedacht, daß das BVG BGBl. 684/1988 eine längere Legisvakanz vorsah, sowie andererseits darauf, daß nach Mitteilung der Bundesregierung legislative Vorkehrungen schon eingeleitet wurden. Die Bestimmung der Frist für das Außerkrafttreten der aufgehobenen Gesetzesstelle mit 31. März 1992 gründet sich auf Art140 Abs5 dritter und vierter Satz B-VG. Hiebei nahm der Verfassungsgerichtshof einerseits darauf Bedacht, daß das BVG Bundesgesetzblatt 684 aus 1988, eine längere Legisvakanz vorsah, sowie andererseits darauf, daß nach Mitteilung der Bundesregierung legislative Vorkehrungen schon eingeleitet wurden.
Der Ausspruch, daß frührere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Wirksamkeit treten, beruht auf Art140 Abs6 erster Satz B-VG.
Die Verpflichtung des Bundeskanzlers zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung erfließt aus Art140 Abs5 erster Satz B-VG und §64 Abs2 VerfGG.
Schlagworte
VfGH / Legitimation, Unabhängiger Verwaltungssenat, Festnehmung, Heeresdisziplinarrecht, Disziplinarrecht Heer, MilitärrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1991:G155.1991Dokumentnummer
JFT_10088995_91G00155_00