RS OGH 2010/10/12 1R264/10f

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Veröffentlicht am 12.10.2010
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Norm

KSchG §6 Abs3
  1. KSchG § 6 heute
  2. KSchG § 6 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2025
  3. KSchG § 6 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2003
  4. KSchG § 6 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997
  5. KSchG § 6 gültig von 01.01.1997 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997
  6. KSchG § 6 gültig von 01.10.1979 bis 31.12.1996

Rechtssatz

Rückerstattung einer Marktpreisanpassung (Rückgabeanpassung) bei vorzeitigem Ausstieg aus einer Lebensversicherung, wenn Klauseln in Policenbedingungen und der Verbraucherinformation dem Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG widersprechen. Dies ist der Fall, da dem Verbraucher in keiner Weise erkennbar ist, in welchem Umfang, welcher Höhe oder in welcher Relation zum veranlagten Betrag eine Marktpreisanpassung den Rückgabewert weiter reduzieren kann und er sich bei deren mathematischen Berechnung in die Hände eines in Großbritannien ansässigen Aktuars begibt, dessen Vorgehensweise nicht offen gelegt wird.Rückerstattung einer Marktpreisanpassung (Rückgabeanpassung) bei vorzeitigem Ausstieg aus einer Lebensversicherung, wenn Klauseln in Policenbedingungen und der Verbraucherinformation dem Transparenzgebot des Paragraph 6, Absatz 3, KSchG widersprechen. Dies ist der Fall, da dem Verbraucher in keiner Weise erkennbar ist, in welchem Umfang, welcher Höhe oder in welcher Relation zum veranlagten Betrag eine Marktpreisanpassung den Rückgabewert weiter reduzieren kann und er sich bei deren mathematischen Berechnung in die Hände eines in Großbritannien ansässigen Aktuars begibt, dessen Vorgehensweise nicht offen gelegt wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00609:2010:RLE0000031

Im RIS seit

10.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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