Norm
ZPO §43 Abs2Rechtssatz
Das Kostenprivileg des § 43 Abs 2 zweiter Fall ZPO kommt (nur) dann in Betracht, wenn die Entscheidung nicht bloß nach richterlichem Ermessen erfolgt, sondern es muss sich auch um einen Anspruch handeln, dessen Höhe von vornherein ungewiss ist; dies trifft auf Überstundenforderungen, die exakt beziffert werden können, nicht zu.Das Kostenprivileg des Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Fall ZPO kommt (nur) dann in Betracht, wenn die Entscheidung nicht bloß nach richterlichem Ermessen erfolgt, sondern es muss sich auch um einen Anspruch handeln, dessen Höhe von vornherein ungewiss ist; dies trifft auf Überstundenforderungen, die exakt beziffert werden können, nicht zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0459:2010:RL0000099Im RIS seit
21.12.2010Zuletzt aktualisiert am
21.12.2010