RS OGH 2010/10/20 12Ra71/10p

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Veröffentlicht am 20.10.2010
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Norm

ZPO §43 Abs2
  1. ZPO § 43 heute
  2. ZPO § 43 gültig ab 01.01.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984

Rechtssatz

Das Kostenprivileg des § 43 Abs 2 zweiter Fall ZPO kommt (nur) dann in Betracht, wenn die Entscheidung nicht bloß nach richterlichem Ermessen erfolgt, sondern es muss sich auch um einen Anspruch handeln, dessen Höhe von vornherein ungewiss ist; dies trifft auf Überstundenforderungen, die exakt beziffert werden können, nicht zu.Das Kostenprivileg des Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Fall ZPO kommt (nur) dann in Betracht, wenn die Entscheidung nicht bloß nach richterlichem Ermessen erfolgt, sondern es muss sich auch um einen Anspruch handeln, dessen Höhe von vornherein ungewiss ist; dies trifft auf Überstundenforderungen, die exakt beziffert werden können, nicht zu.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0459:2010:RL0000099

Im RIS seit

21.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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