Norm
GlBG §6Rechtssatz
Der durch die sexuelle Belästigung verursachte immaterielle Schaden ist im Wege einer Globalbemessung für die durch die fortgesetzte Beeinträchtigung geschaffene Situation in ihrer Gesamtheit - und nicht für jede einzelne Belästigungshandlung gesondert - zu bemessen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0459:2010:RL0000097Im RIS seit
21.12.2010Zuletzt aktualisiert am
21.12.2010