RS OGH 2010/10/20 12Ra71/10p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.2010
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Norm

GlBG §6
GlBG §12 Abs11
  1. GlBG § 12 heute
  2. GlBG § 12 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2013
  3. GlBG § 12 gültig von 01.03.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2011
  4. GlBG § 12 gültig von 01.08.2008 bis 28.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2008
  5. GlBG § 12 gültig von 01.07.2004 bis 31.07.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2005
  6. GlBG § 12 gültig von 01.07.2004 bis 30.06.2004

Rechtssatz

Über fünfeinhalb Monate fortgesetzte regelmäßige, aber nicht mehr als einmal wöchentlich erfolgte Beschimpfungen einer Reinigungskraft durch den Arbeitgeber als „Hure“ udgl anlässlich der Beanstandung ihrer Arbeitsleistungen rechtfertigen einen globalen Schadenersatz von EUR 2.000,00. Maßgebend hiefür ist, dass die sexuelle Belästigung auf die verbale Ebene beschränkt war und keine andauernden psychischen oder physischen Folgen hatte; außerdem waren die Beschimpfungen hier zumeist das Ergebnis eines vorangegangenen, von beiden Teilen mitverursachten Streits vor dem Hintergrund einer gescheiterten Beziehung der Streitteile.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0459:2010:RL0000098

Im RIS seit

21.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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