Norm
EO §294aRechtssatz
Die Kanalisierung erfolgt durch die Zustellung eines Zahlungsverbotes an den konkreten Drittschuldner. Ob die Auskunft des Hauptverbandes der Österr. Sozialversicherungsträger richtig war, ist ebensowenig relevant wie der Umstand, dass die Exekution ins Leere gegangen ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Kanalisierung; neuerliche AnfrageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00003:2010:RWZ0000169Im RIS seit
24.11.2011Zuletzt aktualisiert am
24.11.2011