RS OGH 2010/11/3 3R145/10p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.11.2010
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Norm

ZPO §54 Abs1a
  1. ZPO § 54 heute
  2. ZPO § 54 gültig ab 22.11.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2011
  3. ZPO § 54 gültig von 01.05.2011 bis 21.11.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. ZPO § 54 gültig von 01.01.2011 bis 30.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. ZPO § 54 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  6. ZPO § 54 gültig von 01.05.1983 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Zusammengefasst müssen Einwendungen gegen das Kostenverzeichnis nach § 54 Abs 1a ZPO inhaltlich individuell aktenbezogen, rechnerisch alternativ durchkalkuliert und so weit inhaltlich substanziiert und schlüssig sein, dass - unter Berücksichtigung der Gesamtumstände der Kostenentscheidung - die Einwendungen als Begründung für eine (teil-)abweisliche Kostenentscheidung herangezogen werden könnten.Zusammengefasst müssen Einwendungen gegen das Kostenverzeichnis nach Paragraph 54, Absatz eins a, ZPO inhaltlich individuell aktenbezogen, rechnerisch alternativ durchkalkuliert und so weit inhaltlich substanziiert und schlüssig sein, dass - unter Berücksichtigung der Gesamtumstände der Kostenentscheidung - die Einwendungen als Begründung für eine (teil-)abweisliche Kostenentscheidung herangezogen werden könnten.

Erfüllen die Einwendungen gegen das Kostenverzeichnis nicht die dargestellten Inhaltserfordernisse, liegt eine wirksame Beeinspruchung des gegnerischen Kostenverzeichnisses nicht vor.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0819:2010:RI0100000

Im RIS seit

07.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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