Norm
ZPO §54 Abs1aRechtssatz
Zusammengefasst müssen Einwendungen gegen das Kostenverzeichnis nach § 54 Abs 1a ZPO inhaltlich individuell aktenbezogen, rechnerisch alternativ durchkalkuliert und so weit inhaltlich substanziiert und schlüssig sein, dass - unter Berücksichtigung der Gesamtumstände der Kostenentscheidung - die Einwendungen als Begründung für eine (teil-)abweisliche Kostenentscheidung herangezogen werden könnten.Zusammengefasst müssen Einwendungen gegen das Kostenverzeichnis nach Paragraph 54, Absatz eins a, ZPO inhaltlich individuell aktenbezogen, rechnerisch alternativ durchkalkuliert und so weit inhaltlich substanziiert und schlüssig sein, dass - unter Berücksichtigung der Gesamtumstände der Kostenentscheidung - die Einwendungen als Begründung für eine (teil-)abweisliche Kostenentscheidung herangezogen werden könnten.
Erfüllen die Einwendungen gegen das Kostenverzeichnis nicht die dargestellten Inhaltserfordernisse, liegt eine wirksame Beeinspruchung des gegnerischen Kostenverzeichnisses nicht vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0819:2010:RI0100000Im RIS seit
07.06.2011Zuletzt aktualisiert am
07.06.2011