RS OGH 2011/1/25 1R4/11g

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Veröffentlicht am 25.01.2011
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Rechtssatz

Die Behauptungs- und Beweislast für die die Befreiung von der Sicherheitsleistungspflicht betreffenden Umstände trifft grundsätzlich den Kläger, der sich auf sie stützt. Ob einer Partei nach § 299 ZPO die Vorlage des Originals aufzutragen ist, liegt im gebundenen Ermessen des Gerichts. Nach dem gemeinschaftsrechtlichen Diskriminierungsverbot darf ein Mitgliedstaat von einem Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats mit Wohnsitz in einem Drittstaat die Leistung einer Prozesskostensicherheit nicht verlangen, auch wenn er we<;ier Wohnsitz noch Vermögen im erstgenannten Mitgliedstaat hat, sofern - wie nach § 57 ZPO - ein solches Erfordernis für seine eigenen Staatsangehörigen, die im Inland weder Vermögen noch Wohnsitz haben, nicht gilt.Die Behauptungs- und Beweislast für die die Befreiung von der Sicherheitsleistungspflicht betreffenden Umstände trifft grundsätzlich den Kläger, der sich auf sie stützt. Ob einer Partei nach Paragraph 299, ZPO die Vorlage des Originals aufzutragen ist, liegt im gebundenen Ermessen des Gerichts. Nach dem gemeinschaftsrechtlichen Diskriminierungsverbot darf ein Mitgliedstaat von einem Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats mit Wohnsitz in einem Drittstaat die Leistung einer Prozesskostensicherheit nicht verlangen, auch wenn er we<;ier Wohnsitz noch Vermögen im erstgenannten Mitgliedstaat hat, sofern - wie nach Paragraph 57, ZPO - ein solches Erfordernis für seine eigenen Staatsangehörigen, die im Inland weder Vermögen noch Wohnsitz haben, nicht gilt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Prozesskostensicherheit; Sicherstellung; Sicherheitsleistung für Prozesskosten; aktorische Kaution; gemeinschaftsrechtliches Diskriminierungsverbot; Ausländer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2011:RW0000510

Im RIS seit

04.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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