RS OGH 2011/3/18 1R54/11b

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Veröffentlicht am 18.03.2011
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Rechtssatz

1) Für Anträge nach § 182 Abs 2 AußStrG ist der Gerichtskommissär nach dem RATG zu entlohnen. 1) Für Anträge nach Paragraph 182, Absatz 2, AußStrG ist der Gerichtskommissär nach dem RATG zu entlohnen.

2) Über den Entlohnungsanspruch hat das Abhandlungsgericht im außerstreitigen Verfahren zu entscheiden.

3) Die Frist des § 182 Abs 2 AußStrG ist verlängerbar. 3) Die Frist des Paragraph 182, Absatz 2, AußStrG ist verlängerbar.

4) Vor Antragstellung durch den Gerichtskommissär ist dem säumigen Berechtigten Gelegenheit zur Nachholung der versäumten Rechtshandlung zu geben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00729:2011:RKL0000104

Im RIS seit

20.07.2011

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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