Norm
ÜKVO §6 Abs1Rechtssatz
Bezieht sich die Anordnung der vom selben Anbieter vorzunehmenden Überwachung auf mehrere Telefonanschlüsse, ist als Frist auslösend erst das Ende des letzten Überwachungszeitraumes anzusehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0459:2011:RL0000117Im RIS seit
27.03.2012Zuletzt aktualisiert am
27.03.2012