RS OGH 2011/4/27 1R102/11v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.04.2011
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Norm

ZPO §106
ZuStG §7
ZuStG §22
  1. ZPO § 106 heute
  2. ZPO § 106 gültig ab 01.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  3. ZPO § 106 gültig von 01.01.2007 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
  4. ZPO § 106 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  5. ZPO § 106 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1982

Rechtssatz

Ein Auftrag zur Klagebeantwortung setzt voraus, dass dem Beklagten auch die Klage wirksam zugestellt worden ist, zumal die Klage nur bei deren Kenntnis durch den Beklagten "beantwortet" werden kann. Die Zustellung einer Klage ohne Zustellnachweis ist unwirksam. Die Wirksamkeit bzw die Heilung der Zustellung ist im Rekursverfahren von Amts wegen zu überprüfen, sodass die Verwertung der im Rekurs vorgelegten Urkunden bzw die Berücksichtigung neuen Vorbringens nicht gegen das Neuerungsverbot verstößt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Klagszustellung; Rückschein; Ersatzzustellung; Neuerungsverbot; Zustellschein; Heilung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2011:RW0000508

Im RIS seit

04.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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