Norm
ZPO §106Rechtssatz
Ein Auftrag zur Klagebeantwortung setzt voraus, dass dem Beklagten auch die Klage wirksam zugestellt worden ist, zumal die Klage nur bei deren Kenntnis durch den Beklagten "beantwortet" werden kann. Die Zustellung einer Klage ohne Zustellnachweis ist unwirksam. Die Wirksamkeit bzw die Heilung der Zustellung ist im Rekursverfahren von Amts wegen zu überprüfen, sodass die Verwertung der im Rekurs vorgelegten Urkunden bzw die Berücksichtigung neuen Vorbringens nicht gegen das Neuerungsverbot verstößt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Klagszustellung; Rückschein; Ersatzzustellung; Neuerungsverbot; Zustellschein; Heilung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2011:RW0000508Im RIS seit
04.08.2011Zuletzt aktualisiert am
04.08.2011