Norm
ZPO §168Rechtssatz
Der Insolvenzverwalter ist in einem von der Masse geführten Zivilprozess vor Eintritt der Rechtskraft des Ausscheidungsbeschlusses rekurslegitimiert.
Zur Feststellung des Eintrittes des Ruhens des Verfahrens bedarf es keines Beschlusses, geboten ist nur ein diesen Umstand wiedergebender Aktenvermerk. Ein dennoch über das Ruhen gefällter Beschluss ist anfechtbar.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Unterbrechung; Insolvenz; Konkurs; Ruhen; deklarativer Beschluss; Rekurslegitimation des InsolvenzverwaltersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2011:RW0000651Im RIS seit
09.11.2011Zuletzt aktualisiert am
15.12.2011