Norm
StPO §116 Abs4 Z4Rechtssatz
Die Erforderlichkeit der Auskunftserteilung über Bankkonten und Bankgeschäfte nach § 116 Abs 4 Z 4 StPO setzt einen durch entsprechende Tatsachen begründeten Tatverdacht voraus. Für die Durchsuchung von Orten und Gegenständen nach § 119 Abs 1 StPO bedarf es bestimmter Tatsachen, aus denen der Verdacht einer Straftat mit gutem Grund, also in vertretbarer Weise abgeleitet werden kann. Vage Mutmaßungen sind dafür nicht hinreichend.Die Erforderlichkeit der Auskunftserteilung über Bankkonten und Bankgeschäfte nach Paragraph 116, Absatz 4, Ziffer 4, StPO setzt einen durch entsprechende Tatsachen begründeten Tatverdacht voraus. Für die Durchsuchung von Orten und Gegenständen nach Paragraph 119, Absatz eins, StPO bedarf es bestimmter Tatsachen, aus denen der Verdacht einer Straftat mit gutem Grund, also in vertretbarer Weise abgeleitet werden kann. Vage Mutmaßungen sind dafür nicht hinreichend.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0639:2011:RG0000077Im RIS seit
16.03.2012Zuletzt aktualisiert am
20.03.2012