Norm
ÜKVO §6 Abs1Rechtssatz
In Fällen, in denen der Betreiber erst nach Ende des Überwachungszeitraumes die Anordnung erhält, beginnt der Lauf der Frist zur Geltendmachung des Kostenersatzes, die diesfalls 14 Tage beträgt, erst mit dem Ende der Vornahme der Auswertung durch den Betreiber.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0459:2011:RL0000116Im RIS seit
27.03.2012Zuletzt aktualisiert am
27.03.2012