RS OGH 2011/6/14 8Bs99/11g

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Veröffentlicht am 14.06.2011
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Rechtssatz

In Fällen, in denen der Betreiber erst nach Ende des Überwachungszeitraumes die Anordnung erhält, beginnt der Lauf der Frist zur Geltendmachung des Kostenersatzes, die diesfalls 14 Tage beträgt, erst mit dem Ende der Vornahme der Auswertung durch den Betreiber.

Entscheidungstexte

  • 8 Bs 99/11g
    Entscheidungstext OLG Linz 14.06.2011 8 Bs 99/11g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0459:2011:RL0000116

Im RIS seit

27.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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