Norm
UGB §212Rechtssatz
Sind länger als 7 Jahre zurückliegende Jahresabschlüsse ausständig, die vom Erstgericht niemals eingemahnt wurden und nach § 212 UGB nicht mehr aufbewahrt werden müssen, während die nachfolgenden Jahresabschlüsse offen gelegt und unbeanstandet eingetragen worden sind, so ist in verfassungskonformer Auslegung des § 283 UGB idF des BBG 2011 sowie der Übergangsbestimmung des § 90 6 Abs 2 3 UGB von der Verhängung einer Zwangsstrafe abzusehen.Sind länger als 7 Jahre zurückliegende Jahresabschlüsse ausständig, die vom Erstgericht niemals eingemahnt wurden und nach Paragraph 212, UGB nicht mehr aufbewahrt werden müssen, während die nachfolgenden Jahresabschlüsse offen gelegt und unbeanstandet eingetragen worden sind, so ist in verfassungskonformer Auslegung des Paragraph 283, UGB in der Fassung des BBG 2011 sowie der Übergangsbestimmung des Paragraph 90, 6 Absatz 2, 3 UGB von der Verhängung einer Zwangsstrafe abzusehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2011:RW0000504Im RIS seit
07.09.2011Zuletzt aktualisiert am
13.09.2011