Norm
UGB §283 Abs2Rechtssatz
Im Einspruch sind gemäß § 283 Abs 2 Satz 6 UGB die Gründe für die Nichtbefolgung der Offenlegungspflicht anzugeben. Die Einspruchswerber trifft aber keine strenge Behauptungs- und Beweislast in dem Sinne, dass sie schon im Einspruch den lückenlosen und schlüssigen Nachweis eines sie an der rechtzeitigen Offenlegung hindernden unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses erbringen müssen, um die Einstellung des Verfahrens bewirken zu können. Es genügt eine zusammengefasste, stichwortartige Darstellung der Gründe. Reichen diese Angaben nicht aus, um beurteilen zu können, ob tatsächlich ein Einstellungsgrund vorliegt, so hat das Gericht gemäß §§ 15 FBG, 14 AußStrG für deren Vervollständigung - auch durch Angabe von Beweismitteln - zu sorgen. Wird danach ein Sachverhalt behauptet, der tatsächlich die Einstellung des Verfahrens rechtfertigt, so sind die angebotenen , allenfalls auch weitere Beweise aufzunehmen und auf dieser Grundlage zu entscheiden. Nur wenn das Vorbringen im Einspruch so gelagert ist , dass eine Einstellung von Vornherein nicht infrage kommt , etwa weil der ins Treffen geführte Grund kein Hindernis für die rechtzeitige Offenlegung sein kann, ist auch im ordentlichen Verfahren sofort wieder eine Zwangsstrafe zu verhängen.Im Einspruch sind gemäß Paragraph 283, Absatz 2, Satz 6 UGB die Gründe für die Nichtbefolgung der Offenlegungspflicht anzugeben. Die Einspruchswerber trifft aber keine strenge Behauptungs- und Beweislast in dem Sinne, dass sie schon im Einspruch den lückenlosen und schlüssigen Nachweis eines sie an der rechtzeitigen Offenlegung hindernden unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses erbringen müssen, um die Einstellung des Verfahrens bewirken zu können. Es genügt eine zusammengefasste, stichwortartige Darstellung der Gründe. Reichen diese Angaben nicht aus, um beurteilen zu können, ob tatsächlich ein Einstellungsgrund vorliegt, so hat das Gericht gemäß Paragraphen 15, FBG, 14 AußStrG für deren Vervollständigung - auch durch Angabe von Beweismitteln - zu sorgen. Wird danach ein Sachverhalt behauptet, der tatsächlich die Einstellung des Verfahrens rechtfertigt, so sind die angebotenen , allenfalls auch weitere Beweise aufzunehmen und auf dieser Grundlage zu entscheiden. Nur wenn das Vorbringen im Einspruch so gelagert ist , dass eine Einstellung von Vornherein nicht infrage kommt , etwa weil der ins Treffen geführte Grund kein Hindernis für die rechtzeitige Offenlegung sein kann, ist auch im ordentlichen Verfahren sofort wieder eine Zwangsstrafe zu verhängen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2011:RW0000515Im RIS seit
07.09.2011Zuletzt aktualisiert am
13.09.2011