RS OGH 2011/6/29 4R203/11v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.06.2011
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Norm

UGB §283 Abs2
FBG §15
AußStrG §14
  1. UGB § 283 heute
  2. UGB § 283 gültig ab 19.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2026
  3. UGB § 283 gültig von 20.07.2015 bis 18.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2015
  4. UGB § 283 gültig von 01.01.2011 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. UGB § 283 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2006
  6. UGB § 283 gültig von 01.01.2007 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
  7. UGB § 283 gültig von 01.07.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2006
  8. UGB § 283 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  9. UGB § 283 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  10. UGB § 283 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 304/1996
  11. UGB § 283 gültig von 01.03.1994 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 153/1994
  12. UGB § 283 gültig von 01.08.1990 bis 28.02.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1990
  1. FBG § 15 heute
  2. FBG § 15 gültig ab 29.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2007
  3. FBG § 15 gültig von 12.08.2006 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2006
  4. FBG § 15 gültig von 19.01.2002 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  5. FBG § 15 gültig von 01.01.1998 bis 18.01.2002

Rechtssatz

Im Einspruch sind gemäß § 283 Abs 2 Satz 6 UGB die Gründe für die Nichtbefolgung der Offenlegungspflicht anzugeben. Die Einspruchswerber trifft aber keine strenge Behauptungs- und Beweislast in dem Sinne, dass sie schon im Einspruch den lückenlosen und schlüssigen Nachweis eines sie an der rechtzeitigen Offenlegung hindernden unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses erbringen müssen, um die Einstellung des Verfahrens bewirken zu können. Es genügt eine zusammengefasste, stichwortartige Darstellung der Gründe. Reichen diese Angaben nicht aus, um beurteilen zu können, ob tatsächlich ein Einstellungsgrund vorliegt, so hat das Gericht gemäß §§ 15 FBG, 14 AußStrG für deren Vervollständigung - auch durch Angabe von Beweismitteln - zu sorgen. Wird danach ein Sachverhalt behauptet, der tatsächlich die Einstellung des Verfahrens rechtfertigt, so sind die angebotenen , allenfalls auch weitere Beweise aufzunehmen und auf dieser Grundlage zu entscheiden. Nur wenn das Vorbringen im Einspruch so gelagert ist , dass eine Einstellung von Vornherein nicht infrage kommt , etwa weil der ins Treffen geführte Grund kein Hindernis für die rechtzeitige Offenlegung sein kann, ist auch im ordentlichen Verfahren sofort wieder eine Zwangsstrafe zu verhängen.Im Einspruch sind gemäß Paragraph 283, Absatz 2, Satz 6 UGB die Gründe für die Nichtbefolgung der Offenlegungspflicht anzugeben. Die Einspruchswerber trifft aber keine strenge Behauptungs- und Beweislast in dem Sinne, dass sie schon im Einspruch den lückenlosen und schlüssigen Nachweis eines sie an der rechtzeitigen Offenlegung hindernden unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses erbringen müssen, um die Einstellung des Verfahrens bewirken zu können. Es genügt eine zusammengefasste, stichwortartige Darstellung der Gründe. Reichen diese Angaben nicht aus, um beurteilen zu können, ob tatsächlich ein Einstellungsgrund vorliegt, so hat das Gericht gemäß Paragraphen 15, FBG, 14 AußStrG für deren Vervollständigung - auch durch Angabe von Beweismitteln - zu sorgen. Wird danach ein Sachverhalt behauptet, der tatsächlich die Einstellung des Verfahrens rechtfertigt, so sind die angebotenen , allenfalls auch weitere Beweise aufzunehmen und auf dieser Grundlage zu entscheiden. Nur wenn das Vorbringen im Einspruch so gelagert ist , dass eine Einstellung von Vornherein nicht infrage kommt , etwa weil der ins Treffen geführte Grund kein Hindernis für die rechtzeitige Offenlegung sein kann, ist auch im ordentlichen Verfahren sofort wieder eine Zwangsstrafe zu verhängen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2011:RW0000515

Im RIS seit

07.09.2011

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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