Norm
UGB §283 Abs2Rechtssatz
Welche Einspruchsgründe zur Einstellung des Zwangsstrafverfahrens nach Durchführung des ordentlichen Verfahrens führen können, ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Es liegt aber nahe, dass es sich dabei - abgesehen von den Fällen der ohnehin rechtzeitigen Offenlegung, des Nichtbestehens einer Offenlegungsverpflichtung oder der dauerhaften Unmöglichkeit der Offenlegung - nur um unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignisse im Sinn des § 283 Abs 2 UGB handeln kann. Diese sind im Einspruch anzuführen und müssen daher zwar nicht offenkundig sein, aber jedenfalls die Organe an der fristgerechten Offenlegung gehindert haben. Der Begriff "unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis" in § 283 Abs 2 UGB entspricht dem gleich lautenden Begriff in § 146 Abs 1 ZPO.Welche Einspruchsgründe zur Einstellung des Zwangsstrafverfahrens nach Durchführung des ordentlichen Verfahrens führen können, ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Es liegt aber nahe, dass es sich dabei - abgesehen von den Fällen der ohnehin rechtzeitigen Offenlegung, des Nichtbestehens einer Offenlegungsverpflichtung oder der dauerhaften Unmöglichkeit der Offenlegung - nur um unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignisse im Sinn des Paragraph 283, Absatz 2, UGB handeln kann. Diese sind im Einspruch anzuführen und müssen daher zwar nicht offenkundig sein, aber jedenfalls die Organe an der fristgerechten Offenlegung gehindert haben. Der Begriff "unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis" in Paragraph 283, Absatz 2, UGB entspricht dem gleich lautenden Begriff in Paragraph 146, Absatz eins, ZPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2011:RW0000513Im RIS seit
07.09.2011Zuletzt aktualisiert am
07.09.2011