Norm
UbG §3Rechtssatz
Im Falle der Einweisung eines Untersuchungsgefangenen nach § 50 KAKuG in die psychiatrische Anstalt ist für die Zulässigkeitsprüfung allfälliger vollzugsinterner Akte gemäß §§ 33ff, 38 UbG nicht das Strafgericht, sondern des Unterbringungsgericht zuständig.Im Falle der Einweisung eines Untersuchungsgefangenen nach Paragraph 50, KAKuG in die psychiatrische Anstalt ist für die Zulässigkeitsprüfung allfälliger vollzugsinterner Akte gemäß Paragraphen 33 f, f, 38, UbG nicht das Strafgericht, sondern des Unterbringungsgericht zuständig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00929:2011:RFE0100004Im RIS seit
04.08.2011Zuletzt aktualisiert am
04.08.2011