Norm
SMG §39 Abs4Rechtssatz
Nach Widerruf des gemäß § 39 Abs 1 SMG gewährten Aufschubes ist die Strafe gemäß § 39 Abs 4 SMG zu vollziehen. Ein neuerlicher Aufschub nach § 39 Abs 1 SMG ist nicht möglich.Nach Widerruf des gemäß Paragraph 39, Absatz eins, SMG gewährten Aufschubes ist die Strafe gemäß Paragraph 39, Absatz 4, SMG zu vollziehen. Ein neuerlicher Aufschub nach Paragraph 39, Absatz eins, SMG ist nicht möglich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0639:2011:RG0000071Im RIS seit
02.09.2011Zuletzt aktualisiert am
02.09.2011