Norm
MRG §42 Abs3Rechtssatz
Im (Voll-)Anwendungsbereich des MRG ist die Exekution auf das Mietrecht zur Hereinbringung von Forderungen gegen den Mieter dem Vermieter nach § 42 Abs 3 überhaupt versagt.Im (Voll-)Anwendungsbereich des MRG ist die Exekution auf das Mietrecht zur Hereinbringung von Forderungen gegen den Mieter dem Vermieter nach Paragraph 42, Absatz 3, überhaupt versagt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Exekutionsbeschränkung, MietrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00003:2011:RWZ0000170Im RIS seit
24.11.2011Zuletzt aktualisiert am
24.11.2011