Norm
IO §183Rechtssatz
§ 184 IO (KO) ist auch auf die Vergütung des Treuhänders im Abschöpfungsverfahren anzuwenden. Eine nach § 183 IO (KO) erfolgte Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist seit der Insolvenzrechts-Novelle 2002 für die Auszahlung der Treuhandvergütung aus Amtsgeldern nicht mehr zwingend notwendig.Paragraph 184, IO (KO) ist auch auf die Vergütung des Treuhänders im Abschöpfungsverfahren anzuwenden. Eine nach Paragraph 183, IO (KO) erfolgte Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist seit der Insolvenzrechts-Novelle 2002 für die Auszahlung der Treuhandvergütung aus Amtsgeldern nicht mehr zwingend notwendig.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Schuldenregulierungsverfahren; Abschöpfungsverfahren; Verfahrenskosten; Treuhänder; AmtsgelderEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00003:2011:RWZ0000174Im RIS seit
23.07.2012Zuletzt aktualisiert am
23.07.2012