Norm
StPO §109 Z3 litaRechtssatz
Die Auskunft nach § 109 Z 3 lit a StPO zweiter Halbsatz StPO dient dazu, die Geschäftsverbindung eines Verdächtigen zu einem oder mehreren Kreditinstituten aufzudecken; über inhaltliche Kontodaten darf nach dieser Bestimmung keine Auskunft verlangt werden.Die Auskunft nach Paragraph 109, Ziffer 3, Litera a, StPO zweiter Halbsatz StPO dient dazu, die Geschäftsverbindung eines Verdächtigen zu einem oder mehreren Kreditinstituten aufzudecken; über inhaltliche Kontodaten darf nach dieser Bestimmung keine Auskunft verlangt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0459:2011:RL0000107Im RIS seit
08.02.2012Zuletzt aktualisiert am
08.02.2012