RS OGH 2011/10/11 2R279/11m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.10.2011
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Norm

ABGB §915
VersVG §6
AUB 99 §5
Sonderbedingungen zur Unfallversicherung (max 2000) Pkt1.42

Rechtssatz

Ist unklar, ob ein Unfall auf einen vor dem Unfall erlittenen Herz-Kreislauf-Stillstand oder der Herz-Kreislauf-Stillstand auf den versicherten Unfall zurückzuführen ist, trifft die Beweislast für den Risikoausschluss nach § 5 Pkt 5.1.1 der AUB 99 den Versicherer. Es geht zu Lasten des Versicherers, wenn er nicht beweisen kann, dass der Unfall auf ein Risiko zurückzuführen ist, das nach den Unfallversicherungsbedingungen (§ 5 Pkt 5.1.1) vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist.Ist unklar, ob ein Unfall auf einen vor dem Unfall erlittenen Herz-Kreislauf-Stillstand oder der Herz-Kreislauf-Stillstand auf den versicherten Unfall zurückzuführen ist, trifft die Beweislast für den Risikoausschluss nach Paragraph 5, Pkt 5.1.1 der AUB 99 den Versicherer. Es geht zu Lasten des Versicherers, wenn er nicht beweisen kann, dass der Unfall auf ein Risiko zurückzuführen ist, das nach den Unfallversicherungsbedingungen (Paragraph 5, Pkt 5.1.1) vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist.

Die Sonderbedingungen zur Unfallversicherung (max 2000) sehen eine Erweiterung des Versicherungsschutzes auf Unfälle vor, die auf einen „Herzinfarkt oder Schlaganfall“ zurückzuführen sind.

Bei der Auslegung von Versicherungsbedingungen findet die Unklarheitenregelung des § 915 ABGB Anwendung. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer unterscheidet ohne weitere Erklärung nicht zwischen Herz-Kreislauf-Stillstand und Herzinfarkt; im Vordergrund steht das Versagen der Herzfunktion. Daraus folgt, dass der Versicherungsschutz nach den Sonderbedingungen zur Unfallversicherung (max 2000) auch dann besteht, wenn der Unfall nach streng medizinischen Kriterien auf einen Herz-Kreislauf-Stillstand (und nicht auf einen Herzinfarkt) zurückzuführen ist.Bei der Auslegung von Versicherungsbedingungen findet die Unklarheitenregelung des Paragraph 915, ABGB Anwendung. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer unterscheidet ohne weitere Erklärung nicht zwischen Herz-Kreislauf-Stillstand und Herzinfarkt; im Vordergrund steht das Versagen der Herzfunktion. Daraus folgt, dass der Versicherungsschutz nach den Sonderbedingungen zur Unfallversicherung (max 2000) auch dann besteht, wenn der Unfall nach streng medizinischen Kriterien auf einen Herz-Kreislauf-Stillstand (und nicht auf einen Herzinfarkt) zurückzuführen ist.

Entscheidungstexte

  • 2 R 279/11m
    Entscheidungstext LG Feldkirch 11.10.2011 2 R 279/11m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00929:2011:RFE0100009

Im RIS seit

22.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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