Norm
ZPO §71Rechtssatz
Die Verpflichtung zur tarifmäßigen Entlohnung des Verfahrenshelfers durch die Verfahrenshilfe genießende Partei in der Form, dass die Nachzahlungsverpflichtung erst dreieinhalb Jahre nach Abschluss des Ratenvergleichs einsetzt, mit dem sich der Gegner zur Zahlung eines Kapital- und Kostenbeitrages an die Verfahrenshilfe genießende Partei verpflichtet hatte, kommt nicht in Betracht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2011:RW0000720Im RIS seit
20.12.2011Zuletzt aktualisiert am
20.12.2011