Norm
StPO §69 Abs2 zweiter SatzRechtssatz
Unter dem Gesichtspunkt des Opferschutzes ist (jedenfalls) bei Strafverfahren mit geltend gemachten und offenbar von der Gegenseite auch zugestandenen Schadenersatzforderungen gewisser Größe von dieser Bestimmung Gebrauch zu machen, ohne dass etwa dem Strafgericht dadurch der Aufwand der Aufbereitung der Grundlagen eines solchen Vergleiches, der ja lediglich versucht werden kann, entstehen darf.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0459:2011:RL0000114Im RIS seit
27.03.2012Zuletzt aktualisiert am
27.03.2012