Norm
StVG §133a Abs5Rechtssatz
Ein Vorgehen nach § 133a StVG entspricht einer Unterbrechung der Strafzeit, sodass die vor einem vorläufigen Absehen vom Strafvollzug wegen Aufenthaltsverbot verbüßte Strafzeit bei neuerlicher Festnahme infolge unerlaubter Wiedereinreise bei der Strafzeitberechnung anzurechnen ist.Ein Vorgehen nach Paragraph 133 a, StVG entspricht einer Unterbrechung der Strafzeit, sodass die vor einem vorläufigen Absehen vom Strafvollzug wegen Aufenthaltsverbot verbüßte Strafzeit bei neuerlicher Festnahme infolge unerlaubter Wiedereinreise bei der Strafzeitberechnung anzurechnen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0459:2011:RL0000106Im RIS seit
08.02.2012Zuletzt aktualisiert am
08.02.2012