RS OGH 2011/11/24 3R138/11w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.11.2011
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Norm

WRG §72
ZPO §54 Abs1a
  1. ZPO § 54 heute
  2. ZPO § 54 gültig ab 22.11.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2011
  3. ZPO § 54 gültig von 01.05.2011 bis 21.11.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. ZPO § 54 gültig von 01.01.2011 bis 30.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. ZPO § 54 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  6. ZPO § 54 gültig von 01.05.1983 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

1) § 72 Abs 1 WRG begründet eine Legalservitut, die eine vorübergehende und in einer die Substanz nicht beeinträchtigenden Weise4 die Benutzung benachbarter Grundstücke ohne Zustimmung des betroffenen Eigentümers und ohne wasserrechtliches Verfahren ermöglicht. Diese Verpflichtung kann aber rechtens erst aufgrund eines die Duldungsverpflichtung konkret aussprechenden Bescheides umgesetzt werden. 1) Paragraph 72, Absatz eins, WRG begründet eine Legalservitut, die eine vorübergehende und in einer die Substanz nicht beeinträchtigenden Weise4 die Benutzung benachbarter Grundstücke ohne Zustimmung des betroffenen Eigentümers und ohne wasserrechtliches Verfahren ermöglicht. Diese Verpflichtung kann aber rechtens erst aufgrund eines die Duldungsverpflichtung konkret aussprechenden Bescheides umgesetzt werden.

2) § 72 WRG ist nur unter strikter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes einer verfassungsgemäßen Interpretation zugänglich. Maßnahmen nach § 72 Abs 1 WRG dürfen nur vorübergehend und nicht mit einem Eingriff in die Substanz der belasteten Nutzung verbunden sein; danach muss grundsätzlich der projektsgemäß frühere Zustand wiederhergestellt werden. 2) Paragraph 72, WRG ist nur unter strikter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes einer verfassungsgemäßen Interpretation zugänglich. Maßnahmen nach Paragraph 72, Absatz eins, WRG dürfen nur vorübergehend und nicht mit einem Eingriff in die Substanz der belasteten Nutzung verbunden sein; danach muss grundsätzlich der projektsgemäß frühere Zustand wiederhergestellt werden.

3) Wenn eine Partei den gesamten Erlagsbetrag eines Kostenvorschusses in ihrer Kostennote verzeichnet, von diesem Kostenvorschuss aber ein Teil nicht verbraucht wurde und der Gegner diesen Umstand in seinen Einwendungen nach § 54 Abs 1a ZPO nicht rügt, so kann das Gericht bei seiner Kostenentscheidung im Urteil die Rückzahlung des unverbrauchten Kostenvorschusses jedenfalls dann berücksichtigen, wenn der Kostenvorschussrest bei Schluss der mündlichen Verhandlung noch nicht rücküberwiesen war.3) Wenn eine Partei den gesamten Erlagsbetrag eines Kostenvorschusses in ihrer Kostennote verzeichnet, von diesem Kostenvorschuss aber ein Teil nicht verbraucht wurde und der Gegner diesen Umstand in seinen Einwendungen nach Paragraph 54, Absatz eins a, ZPO nicht rügt, so kann das Gericht bei seiner Kostenentscheidung im Urteil die Rückzahlung des unverbrauchten Kostenvorschusses jedenfalls dann berücksichtigen, wenn der Kostenvorschussrest bei Schluss der mündlichen Verhandlung noch nicht rücküberwiesen war.

Entscheidungstexte

  • 3 R 138/11w
    Entscheidungstext LG Klagenfurt 24.11.2011 3 R 138/11w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00729:2011:RKL0000109

Im RIS seit

15.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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