Norm
WRG §72Rechtssatz
1) § 72 Abs 1 WRG begründet eine Legalservitut, die eine vorübergehende und in einer die Substanz nicht beeinträchtigenden Weise4 die Benutzung benachbarter Grundstücke ohne Zustimmung des betroffenen Eigentümers und ohne wasserrechtliches Verfahren ermöglicht. Diese Verpflichtung kann aber rechtens erst aufgrund eines die Duldungsverpflichtung konkret aussprechenden Bescheides umgesetzt werden. 1) Paragraph 72, Absatz eins, WRG begründet eine Legalservitut, die eine vorübergehende und in einer die Substanz nicht beeinträchtigenden Weise4 die Benutzung benachbarter Grundstücke ohne Zustimmung des betroffenen Eigentümers und ohne wasserrechtliches Verfahren ermöglicht. Diese Verpflichtung kann aber rechtens erst aufgrund eines die Duldungsverpflichtung konkret aussprechenden Bescheides umgesetzt werden.
2) § 72 WRG ist nur unter strikter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes einer verfassungsgemäßen Interpretation zugänglich. Maßnahmen nach § 72 Abs 1 WRG dürfen nur vorübergehend und nicht mit einem Eingriff in die Substanz der belasteten Nutzung verbunden sein; danach muss grundsätzlich der projektsgemäß frühere Zustand wiederhergestellt werden. 2) Paragraph 72, WRG ist nur unter strikter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes einer verfassungsgemäßen Interpretation zugänglich. Maßnahmen nach Paragraph 72, Absatz eins, WRG dürfen nur vorübergehend und nicht mit einem Eingriff in die Substanz der belasteten Nutzung verbunden sein; danach muss grundsätzlich der projektsgemäß frühere Zustand wiederhergestellt werden.
3) Wenn eine Partei den gesamten Erlagsbetrag eines Kostenvorschusses in ihrer Kostennote verzeichnet, von diesem Kostenvorschuss aber ein Teil nicht verbraucht wurde und der Gegner diesen Umstand in seinen Einwendungen nach § 54 Abs 1a ZPO nicht rügt, so kann das Gericht bei seiner Kostenentscheidung im Urteil die Rückzahlung des unverbrauchten Kostenvorschusses jedenfalls dann berücksichtigen, wenn der Kostenvorschussrest bei Schluss der mündlichen Verhandlung noch nicht rücküberwiesen war.3) Wenn eine Partei den gesamten Erlagsbetrag eines Kostenvorschusses in ihrer Kostennote verzeichnet, von diesem Kostenvorschuss aber ein Teil nicht verbraucht wurde und der Gegner diesen Umstand in seinen Einwendungen nach Paragraph 54, Absatz eins a, ZPO nicht rügt, so kann das Gericht bei seiner Kostenentscheidung im Urteil die Rückzahlung des unverbrauchten Kostenvorschusses jedenfalls dann berücksichtigen, wenn der Kostenvorschussrest bei Schluss der mündlichen Verhandlung noch nicht rücküberwiesen war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00729:2011:RKL0000109Im RIS seit
15.02.2012Zuletzt aktualisiert am
15.02.2012