Norm
StPO §82 Abs3Rechtssatz
Die Zustellung einer Beschlussausfertigung durch die Kriminalpolizei löst auch dann den Lauf der Beschwerdefrist aus, wenn keine im Interesse der Strafrechtspflege liegenden Erfordernisse eines derartigen Zustellvorganges bestanden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0639:2011:RG0000075Im RIS seit
01.03.2012Zuletzt aktualisiert am
01.03.2012