Norm
StPO §81 Abs1Rechtssatz
Auch bei einer Kopie einer Beschlussausfertigung, die den Erfordernissen des § 79 Abs 1 erster Satz GOG entspricht, handelt es sich um eine Ausfertigung, deren Zustellung die Beschwerdefrist auslöst. Die Originalunterschrift des Leiters der Geschäftsabteilung auf der Kopie ist nicht erforderlich.Auch bei einer Kopie einer Beschlussausfertigung, die den Erfordernissen des Paragraph 79, Absatz eins, erster Satz GOG entspricht, handelt es sich um eine Ausfertigung, deren Zustellung die Beschwerdefrist auslöst. Die Originalunterschrift des Leiters der Geschäftsabteilung auf der Kopie ist nicht erforderlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0639:2011:RG0000076Im RIS seit
01.03.2012Zuletzt aktualisiert am
01.03.2012