Norm
StPO §109 Z3 litaRechtssatz
Die Auskunft ist auf die Ausforschung von Geschäftsverbindungen von beschuldigten Personen beschränkt und umfasst nur äußere Kontodaten; Kreditinstitute müssen nicht nur Auskunft geben, welcher Art die Geschäftsverbindung ist (zB Girokonto, Sparkonto, Wertpapierdepot, Safe), sondern gegebenenfalls auch jene Unterlagen herausgeben, die über die äußeren Kontodaten Auskunft geben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0459:2011:RL0000108Im RIS seit
08.02.2012Zuletzt aktualisiert am
08.02.2012