Norm
IO §213 Abs1 Z1Rechtssatz
Für die vorzeitige Beendigung des Abschöpfungsverfahrens mit Restschuldbefreiung, in dem überhaupt keine Gläubiger Forderungen angemeldet haben, ist für das Erreichen der gesetzmäßig erforderlichen 50% nicht auf die im Insolvenzantrag des Schuldners angeführten Verbindlichkeiten abzustellen. Der vorzeitigen Beendigung des Abschöpfungsverfahrens mit Restschuldbefreiung steht wegen sich nicht beteiligenden Gläubigern, die jedenfalls eine gewisse Mitwirkungspflicht in einem Insolvenzverfahren trifft, nichts im Wege.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00929:2012:RFE0100008Im RIS seit
22.02.2012Zuletzt aktualisiert am
22.02.2012