Rechtssatz
Wenn ein Dritter dem Kaufinteressenten mitteilt, dass er einen Teil des kaufvertragsgegenständlichen Grundstücks (zum Gehen und Fahren) benützt, dann reicht es nicht, nur den Verkäufer über die tatsächliche Nutzung bzw. Lastenfreiheit des kaufgegenständlichen Grundstücks zu befragen, um der Erkundigungspflicht rechtlich Genüge zu tun und sich den guten Glauben zu erhalten. Es kann daher eine Vernachlässigung der rechtlich gebotenen Erkundigungspflicht auch dann vorliegen, wenn der Verkäufer die Lastenfreiheit des kaufgegenständlichen Grundstücks mehrfach zugesichert hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00729:2012:RKL0000117Im RIS seit
20.02.2012Zuletzt aktualisiert am
20.02.2012