RS OGH 2012/1/11 3R172/11z

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Veröffentlicht am 11.01.2012
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Rechtssatz

Wenn ein Dritter dem Kaufinteressenten mitteilt, dass er einen Teil des kaufvertragsgegenständlichen Grundstücks (zum Gehen und Fahren) benützt, dann reicht es nicht, nur den Verkäufer über die tatsächliche Nutzung bzw. Lastenfreiheit des kaufgegenständlichen Grundstücks zu befragen, um der Erkundigungspflicht rechtlich Genüge zu tun und sich den guten Glauben zu erhalten. Es kann daher eine Vernachlässigung der rechtlich gebotenen Erkundigungspflicht auch dann vorliegen, wenn der Verkäufer die Lastenfreiheit des kaufgegenständlichen Grundstücks mehrfach zugesichert hat.

Entscheidungstexte

  • 3 R 172/11z
    Entscheidungstext LG Klagenfurt 11.01.2012 3 R 172/11z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00729:2012:RKL0000117

Im RIS seit

20.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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