Norm
GebAG §25 Abs1aRechtssatz
1. Bringt das Exekutionsgericht bei Bewilligung der Zwangsversteigerung zum Ausdruck, dass es mit Schätzungskiosten von EUR 3.000,00 bis EUR 4.000,00 rechnet, bedarf es keiner Kostenwarnung durch den Sachverständigen, wenn die Kosten nicht höher sind.
2. In einem solchen Fall hat das Gericht den Sachverständigen demnach in diesem Umfang von seiner Warnpflicht befreit.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00729:2012:RKL0000110Im RIS seit
15.02.2012Zuletzt aktualisiert am
15.02.2012