Norm
ABGB §§1295, 1325Rechtssatz
1. Der Haftpflichtversicherer hat dem Sozialversicherungsträger die Quote schon bei zumindest möglicher Kausalität zu ersetzen.
2. Ein ärztlicher Kunstfehler (Überbehandlung) schließt die Adäquanz des Geschehensablaufes und damit die Anwendung des Teilungsabkommens nicht aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00729:2012:RKL0000115Im RIS seit
17.02.2012Zuletzt aktualisiert am
17.02.2012