RS OGH 2012/1/20 1R8/12i

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Veröffentlicht am 20.01.2012
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Rechtssatz

1. Feststellungsinteresse besteht, wenn eine objektive Ungewissheit über den Bestand und Umfang eines Anspruches besteht, die durch die Rechtskraftwirkung des Feststellungsurteiles beseitigt werden kann.

2. Ist durch den Leistungsanspruch der Feststellungsanspruch nicht erschöpft, ist das Feststellungsinteresse weiterhin gegeben.

3. Es genügt die Möglichkeit, dass das schädigende Ereignis den Eintritt eines künftigen Schadens verursachen könnte.

Entscheidungstexte

  • 1 R 8/12i
    Entscheidungstext LG Klagenfurt 20.01.2012 1 R 8/12i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00729:2012:RKL0000111

Im RIS seit

16.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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