Rechtssatz
1. Feststellungsinteresse besteht, wenn eine objektive Ungewissheit über den Bestand und Umfang eines Anspruches besteht, die durch die Rechtskraftwirkung des Feststellungsurteiles beseitigt werden kann.
2. Ist durch den Leistungsanspruch der Feststellungsanspruch nicht erschöpft, ist das Feststellungsinteresse weiterhin gegeben.
3. Es genügt die Möglichkeit, dass das schädigende Ereignis den Eintritt eines künftigen Schadens verursachen könnte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00729:2012:RKL0000111Im RIS seit
16.02.2012Zuletzt aktualisiert am
16.02.2012