Norm
ZPO §54Rechtssatz
Der Antragsgegner hat die Kosten der Beteiligung an einer Befundaufnahme durch den Sachverständigen in einem Beweissicherungsverfahren binnen vier Wochen ab dieser Befundaufnahme und nicht erst ab Zustellung des schriftlichen Befundes des Sachverständigen zu verzeichnen (geltend zu machen).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2012:RW0000724Im RIS seit
14.02.2012Zuletzt aktualisiert am
14.02.2012