Norm
IO §213 Abs3Rechtssatz
Von einer Ergänzungszahlung kann abgesehen werden, wenn der Insolvenzgläubiger (hier GKK) von einem Dritten (hier Insolvenz-Entgelt-Fonds) bereits einen Teil (hier 30%) seiner Forderung erhalten hat.
Anmerkung
veröffentlicht: ZIK 2012/102Entscheidungstexte
Schlagworte
Billigkeitsgründe; ErgänzungszahlungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00003:2012:RWZ0000173Im RIS seit
23.07.2012Zuletzt aktualisiert am
23.07.2012