Norm
KO §210a Abs3Rechtssatz
Ein Einstellungsbeschluss nach § 210a KO ist in der Insolvenzdatei öffentlich bekanntzumachen. Mit der Aufnahme in die Insolvenzdatei beginnt die Rekursfrist zu laufen.Ein Einstellungsbeschluss nach Paragraph 210 a, KO ist in der Insolvenzdatei öffentlich bekanntzumachen. Mit der Aufnahme in die Insolvenzdatei beginnt die Rekursfrist zu laufen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
vorzeitige Einstellung; Abschöpfungsverfahren; Insolvenzdatei; EdiktsdateiEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00003:2012:RWZ0000177Im RIS seit
24.07.2012Zuletzt aktualisiert am
24.07.2012