TE Vwgh Beschluss 1994/3/15 94/11/0058

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Veröffentlicht am 15.03.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;

Norm

AZG §12;
AZG §14;
AZG §16;
AZG §28 Abs1;
VwGG §33a;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des L in M, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in P, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 10. September 1993, Zl. VwSen-220041/31/Weg/Ri, betreffend Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als ehemaliger Geschäftsführer einer näher bezeichneten Gesellschaft m.b.H. schuldig erkannt, es zu verantworten zu haben, daß namentlich genannte Arbeitnehmer der Gesellschaft m.b.H. in der Zeit zwischen 11. Februar 1991 und 19. April 1991 in sechs Fällen die höchstzulässige Einsatzzeit als Lenker bzw. Beifahrer von Kraftfahrzeugen, in acht Fällen die höchstzulässige Lenkzeit und in fünf Fällen die "mindestvorgeschriebene" Ruhezeit nicht eingehalten haben. Dadurch habe er sechs Übertretungen nach § 16 AZG, acht Übertretungen nach § 14 AZG und fünf Übertretungen nach § 12 AZG, jeweils in Verbindung mit § 28 Abs. 1 AZG, begangen. Über ihn wurden neunzehn Geldstrafen in der Höhe zwischen S 2.000,-- und S 4.000,-- verhängt.

Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafe durch Beschluß ablehnen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Der Beschwerdeführer rügt, die belangte Behörde habe zur Frage, ob er mangels eines ausreichenden Kontrollsystems in dem in Rede stehenden Unternehmen für diese Übertretungen verwaltungsstrafrechtlich haftbar gemacht werden könne, den maßgeblichen Sachverhalt nicht ausreichend erhoben. Er habe auch keine ausreichende Kenntnis von den einzelnen Tatbeständen gehabt. Er bekämpft ferner die Strafbemessung.

Mit diesem Beschwerdevorbringen tut er nicht dar, daß die Entscheidung über seine Beschwerde von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im beschriebenen Sinne abhinge. Es konnte somit von der Ermächtigung nach § 33a VwGG Gebrauch gemacht werden, weil keine der verhängten Geldstrafen 10.000 S übersteigt.

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den - zur hg. Zl. AW 94/11/0004 protokollierten - Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994110058.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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